Rechtsanwälte Dr. Frank Möller & Katja Möller

 

Flugsicherung im Konflikt mit der Windenergie

„Störfeuer“ für die Windenergie: Negative Stellungnahme des Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen des BImSchG-Genehmigungsverfah

      "Störfeuer" für die Windenergie: Negative Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung im Rahmen des BImSchG-Genehmigungsverfahrens

      Im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen legt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung den Projektentwicklern immer wieder Steine in den Weg. Ausgangspunkt des Streites ist § 18a LuftVG, nach dem das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung "auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation" entscheidet, ob durch die geplanten Windenergieanlagen Einrichtungen der Flugsicherungen (Drehfunkfeuer der Flugsicherung, sog. VOR oder DVOR oder auch das "Flugradar") gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung beauftragt stets die Deutsche Flugsicherung, ein bundeseigenes, privatrechtlich organisiertes Unternehmen, mit dieser Begutachtung.

      Die Vorgehensweise der Deutschen Flugsicherung ist in der Windbranche höchst umstritten. Vielfach wird der Deutschen Flugsicherung vorgeworfen, die verwendete Formel zur Berechnung des Einflusses der geplanten Windenergieanlagen auf das Flugradar sei nicht transparent und dort, wo es transparent ist, nicht richtig.

      Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. April 2016 entschieden, dass das Vorgehen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht zu beanstanden ist (BVerwG 4 C 1.15). Insbesondere die Methodik der Deutschen Flugsicherung im Rahmen ihrer gutachterlichen Stellungnahme sei fachlich nicht widerlegt und damit für das Gericht als "zeitgerecht" anzusehen.

      Solange es der Windbranche nicht gelingt, wissenschaftlich zu beweisen, dass die Berechnungsmethode und Formel der Deutschen Flugsicherung wissenschaftlich nicht zu halten ist und somit keine korrekten Ergebnisse liefern kann, wird in Zukunft die Versagung der BImSchG-Genehmigung aufgrund einer negativen Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung kaum erfolgreich angegriffen werden können. Im Einzelnen ist vieles strittig.

      Sollte es aber gelingen, könnte der Schutzradius um das Flugradar voraussichtlich deutlich verkjleinert werden. Hieraus würden sich neue, attraktive Flächen für potenzielle Windparks ergeben.


       

      Solange es der Windbranche nicht gelingt, wissenschaftlich zu beweisen, dass die Berechnungsmethode der Deutschen Flugsicherung (mathematisch) falsch ist und keine korrekte Berechnungsmethode vorlegen kann, wird in Zukunft die Versagung einer BImSchG-Genehmigung aufgrund einer negativen Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung kaum erfolgreich angegriffen werden können. Sollte es aber gelingen und der Schutzradius um ein Drehfunkfeuer auf 3km reduziert werden, würden attraktive zusätzliche Potenzialflächen entstehen.

      Im Kern geht es darum, ob Windenergieanlagen die Drehfunkfeuer der Flugsicherung (sog. VOR oder DVOR) stören können.

       

      Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. April 2016 entschieden, dass das Vorgehen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht zu beanstanden ist (BVerwG 4 C 1.15). Insbesondere die Methodik der Deutschen Flugsicherung sei fachlich nicht widerlegt und damit für das Gericht als „zeitgerecht“ anzusehen.

       

      Solange es der Windbranche nicht gelingt, wissenschaftlich zu beweisen, dass die Berechnungsmethode der Deutschen Flugsicherung (mathematisch) falsch ist und keine korrekte Berechnungsmethode vorlegen kann, wird in Zukunft die Versagung einer BImSchG-Genehmigung aufgrund einer negativen Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung kaum erfolgreich angegriffen werden können. Sollte es aber gelingen und der Schutzradius um ein Drehfunkfeuer auf 3km reduziert werden, würden attraktive zusätzliche Potenzialflächen entstehen.

      In Genehmigungsv

      „Störfeuer“ für die Windenergie: Negative Stellungnahme des Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen des BImSchG-Genehmigungsverfahrens

       

      In Genehmigungsverfahren ist legt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung den Projektentwicklern immer wieder Steine in den Weg. Grundlage ist § 18a LuftVG, nach dem das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung „auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation“ entscheidet, ob durch die geplanten Windenergieanlagen Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung betreut stets die Deutsche Flugsicherung, ein bundeseigenes privatrechtlich organisiertes Unternehmen, mit der Begutachtung. Die Vorgehensweise der Deutschen Flugsicherung ist in der Branche höchst umstritten. Vielfach wird der Deutschen Flugsicherung vorgeworfen, die Berechnungsformel sei nicht transparent und dort wo sie transparent ist, nicht richtig.  

       

      Im Kern geht es darum, ob Windenergieanlagen die Drehfunkfeuer der Flugsicherung (sog. VOR oder DVOR) stören können.

       

      Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. April 2016 entschieden, dass das Vorgehen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht zu beanstanden ist (BVerwG 4 C 1.15). Insbesondere die Methodik der Deutschen Flugsicherung sei fachlich nicht widerlegt und damit für das Gericht als „zeitgerecht“ anzusehen.

       

      Solange es der Windbranche nicht gelingt, wissenschaftlich zu beweisen, dass die Berechnungsmethode der Deutschen Flugsicherung (mathematisch) falsch ist und keine korrekte Berechnungsmethode vorlegen kann, wird in Zukunft die Versagung einer BImSchG-Genehmigung aufgrund einer negativen Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung kaum erfolgreich angegriffen werden können. Sollte es aber gelingen und der Schutzradius um ein Drehfunkfeuer auf 3km reduziert werden, würden attraktive zusätzliche Potenzialflächen entstehen.

      ren ist legt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung den Projektentwicklern immer wieder Steine in den Weg. Grundlage ist § 18a LuftVG, nach dem das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung „auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation“ entscheidet, ob durch die geplanten Windenergieanlagen Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung betreut stets die Deutsche Flugsicherung, ein bundeseigenes privatrechtlich organisiertes Unternehmen, mit der Begutachtung. Die Vorgehensweise der Deutschen Flugsicherung ist in der Branche höchst umstritten. Vielfach wird der Deutschen Flugsicherung vorgeworfen, die Berechnungsformel sei nicht transparent und dort wo sie transparent ist, nicht richtig.  

       

      Im Kern geht es darum, ob Windenergieanlagen die Drehfunkfeuer der Flugsicherung (sog. VOR oder DVOR) stören können.

       

      Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. April 2016 entschieden, dass das Vorgehen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht zu beanstanden ist (BVerwG 4 C 1.15). Insbesondere die Methodik der Deutschen Flugsicherung sei fachlich nicht widerlegt und damit für das Gericht als „zeitgerecht“ anzusehen.

       

      Solange es der Windbranche nicht gelingt, wissenschaftlich zu beweisen, dass die Berechnungsmethode der Deutschen Flugsicherung (mathematisch) falsch ist und keine korrekte Berechnungsmethode vorlegen kann, wird in Zukunft die Versagung einer BImSchG-Genehmigung aufgrund einer negativen Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung kaum erfolgreich angegriffen werden können. Sollte es aber gelingen und der Schutzradius um ein Drehfunkfeuer auf 3km reduziert werden, würden attraktive zusätzliche Potenzialflächen entstehen.