Rechtsanwälte Dr. Frank Möller & Katja Möller

 

Ausschreibungsverfahren für Onshore Windparksprojekte nach dem neuen EEG

Seit diesem Jahr führt die Bundesnetzagentur Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Windenergieanlagen an Land durch. Der ermittelte anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (die sog. „Marktprämie“).

Jetzt liegen die ersten Ergebnisse vor, denn die drei Ausschreibungsrunde des Jahres 2017 sind nun abgeschlossen.


Die gesetzlichen Grundlagen für die neuen Ausschreibungen werden durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Für die Ausschreibungen interessant sind die §§ 28 bis 36i EEG.

Mit welchen Anlagen müssen Sie an der Ausschreibung teilnehmen?

Das gesetzlich geregelte Ausschreibungsverfahren gilt grundsätzlich für alle Windenergieanlagen, die ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen werden.

Davon sind nur ausgenommen:

  • Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erhalten haben, sofern diese vor dem 1. Februar 2017 beim Register der Bundesnetzagentur angemeldet wurden und bis zum 31. Dezember 2018 in Betrieb gehen werden, sowie
  • Pilotwindenergieanlagen gemäß § 3 Nr. 37 EEG.

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 nach dem BImSchG genehmigt worden sind,  können sich nur freiwillig an den Ausschreibungen der Jahre 2017 und 2018 beteiligen, wenn der Projektinhaber der Bundesnetzagentur gegenüber bis zum 28. Februar 2017 erklärt hat, auf den gesetzlich bestimmten Anspruch auf Zahlung nach § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2c EEG zu verzichten.

Bei der Bundesnetzagentur gingen fristgerecht Verzichtserklärungen für 52 Genehmigungen mit insgesamt etwa 475 MW ein. Sofern ersichtlich, hat keines dieser Projekte bislang einen Zuschlag im Wege der Ausschreibung erhalten.

Diese Projekte wurden sehr schlecht beraten!